Verkehrsrecht
Kein Bußgeld für nicht angebrachte Umweltplakette
In immer mehr deutschen Städten werden sogenannte Umweltzonen ausgewiesen, obwohl der Nutzen derartiger Zonen nach derzeitigen wissenschaftlichen Untersuchungen als zweifelhaft eingeschätzt werden muss. Die Städte gehen dazu über, die Einfahrt Fahrzeugen nur dann zu erlauben, wenn diese mit einer grünen Plakette versehen sind.
Wenn man mit einem plakettenfähigen Fahrzeug, natürlich auch mit der richtigen Farbe, in eine entsprechende ausgewiesene Umweltzone einfährt, ohne die entsprechende Plakette angebracht zu haben und daraufhin einen Bußgeldbescheid erhält, sollte man hiergegen unbedingt Einspruch einlegen. Derzeit ist es keine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie lediglich das Anbringen der Umweltplakette an Ihr plakettenfähiges Fahrzeug versäumen.
Dem liegt folgende Gesetzeslage zu Grunde:
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1 nimmt Fahrzeuge vom Verkehrsverbot in der Umweltzone nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Anlage 2, Abschnitt 6 StVO aus, die mit einer auf einem Zusatzzeichen mit der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringen Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
Auch derjenige, der das Fahrzeug führt, welches plakettenfähig ist, genügt der vorgenannten Regelung.
Nur die Teilnahme am Verkehrmit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes wird gem. Ziff. 153 BKAT sanktioniert. Die Anbringung der fraglichen Plakette wird aber in dem in § 41 Abs. 2 Nr. 6 b StVO nicht genannten § 3 Abs. 2 S. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 geregelt, und die fehlende Anbringung unterfällt gerade nicht dem Bußgeldtatbestand.
Sollte gegen Sie wegen der Nichtanbringung der Plakette dennoch ein Bußgeldbescheid verhängt werden, verstößt die entsprechende Ausdehnung der Sanktionsnorm gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot.
Die insoweit offensichtlich vorliegenden Versäumnisse des Gesetzgebers bei Abfassung der Regelung können nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Derartige Bußgeldbescheide werden von den Gerichten aufzuheben sein.
Auf Grund der komplexen Gesetzeslage ist in derartigen Fällen immer ratsam, einen Rechtsanwalt mit detaillierten verkehrsrechtlichen Kenntnissen einzuschalten.
Jens-Uwe Hoffmann
Rechtsanwalt
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